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Dienstleistungen in der Gemeinde
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cm city media GmbH Dienstleistungen in der GemeindeTätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragenEine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können. Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich bitte vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen, mit einer Ausnahme: Arbeiten Sie unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen. Nähere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie in unter "Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen". Generelle Zuständigkeit:das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt Voraussetzungen:Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:
Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung: Sie haben dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben. Unterlagen:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern. Ablauf:Sie können die Erlaubnis formlos oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt. Tipp: Die Regierungspräsidien stellen auf ihren Internetseiten auch Formulare zur Verfügung. Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis auch
Kosten:Rahmengebühr von 50 bis 1.000 Euro (je nach Aufwand) Frist:Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können. Sonstiges:Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden: Regierungspräsidium Stuttgart Sprechzeiten: Verwandte Lebenslagen:InformationDie Texte werden über das Service-Modul der cm city media GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen. MitarbeiterWer macht was im Rathaus? Unsere Mitarbeiter auf einen Blick!
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