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Wer alkoholische Getränke bzw. alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb (§§1 und 2 des Gaststättengesetzes).
Gemäß § 12 Gaststättengesetz kann aus besonderem Anlass der Betrieb einer Gaststätte unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (Ausschankgenehmigung).
Den Antrag zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (nach § 12 Gaststättengesetz) bitte spätestens zwei Wochen vor Ihrer Veranstaltung ausgefüllt bei der Gemeindeverwaltung Untermünkheim abgeben.
Antrag auf Erteilung einer Gestattung (Ausschankgenehmigung) gem. § 12 des Gaststättengesetz